Wir,
die in Berlin zur internationalen Konferenz über Biologische
Vielfalt und Tourismus vom 6. bis 8. März 1997 versammelten
Minister In dem Bewußtsein, daß Tourismus eine wichtige
Quelle wirtschaftlichen Wohlstands und einer der am schnellsten
wachsenden Sektoren in der Weltwirtschaft ist; In Erwägung,
daß Tourismus ein weltweites Phänomen ist, mit einer
ständig wachsenden Zahl von Fernreisenden; In Anerkennung,
daß eine gesunde Umwelt und schöne Landschaften die Grundlage
für eine langfristig lebensfähige Entwicklung aller touristischen
Aktivitäten darstellt; In der Erkenntnis, daß Tourismus
sich zunehmend Gebieten zuwendet, in denen die Natur noch in einem
relativ intakten Status ist, so daß eine beträchtliche
Anzahl der verbleibenden Naturgebiete der Welt zunehmend für
touristische Aktivitäten erschlossen werden; In Sorge, daß
Tourismus zwar einerseits bedeutsam zur sozio-ökonomischen
Entwicklung und zum kulturellen Austausch beiträgt, andererseits
aber zugleich das Potential zur Degradierung der natürlichen
Umwelt, der sozialen Strukturen und des kulturellen Erbes in sich
birgt; Unter Berücksichtigung, daß nachhaltige Formen
des Tourismus auch Einkommen für lokale Gemeinschaften einschließlich
indigener Gemeinschaften schaffen können und daß ihre
Interessen und Kultur besondere Beachtung erfordern; Ebenfalls anerkennend,
daß Tourismus die Nachfrage nach wildlebenden Tieren, Pflanzen
oder aus ihnen hergestellten Produkten als Souvenirs erzeugen oder
erhöhen und dadurch Arten gefährden und Schutzmaßnahmen
beeinträchtigen kann; Weiterhin anerkennend, daß die
Natur und die biologische Vielfalt als wesentliche Basis für
eine nachhaltige, umweltgerechte Entwicklung wertgeschätzt
und geschützt werden muß; In der Überzeugung, daß
die Natur einen eigenen Wert hat, der die Erhaltung der Arten- und
genetischen und öko-systemaren Vielfalt verlangt, um den Schutz
der wesentlichen lebenserhaltenden Systeme zu gewährleisten;
Ferner überzeugt, daß nachhaltige Formen des Tourismus
zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, innerhalb und außerhalb
von Schutzgebieten, beitragen können; In der Erwägung,
daß empfindliche Gebiete wie kleine Inseln, Küsten- und
Bergregionen, Feuchtgebiete und Grünflächen sowie Land-
und Seegebiete von außergewöhnlicher Schönheit und
reichhaltiger biologischer Vielfalt besondere Schutzmaßnahmen
verdienen; In der Überzeugung, daß es in der Verantwortung
aller Beteiligten liegt, einschließlich der Regierungen auf
allen Ebenen, der internationalen Organisationen, des privaten Sektors,
der Umweltgruppen und aller Bürger, sowohl in den Ziel- wie
in den Herkunftsländern, nachhaltige Formen des Tourismus zu
erreichen; Entschlossen, mit allen zusammen zu arbeiten, die an
der Erarbeitung internationaler Richtlinien oder Regeln beteiligt
sind, die die Interessen der Naturerhaltung und des Tourismus miteinander
in Einklang bringen, zu einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus
führen und dadurch zur Umsetzung des Übereinkommens über
die biologische Vielfalt und die Ziele der Agenda 21 beitragen;
stimmen über folgende Grundsätze überein: I. Allgemeines
1.Touristische Aktivitäten sollten ökologisch, wirtschaftlich,
sozial und kulturell verträglich sein. Entwicklung und Management
touristischer Aktivitäten sollte von den Zielen, Grundsätzen
und Verpflichtungen des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt geleitet sein. 2.Touristische Aktivitäten, die direkt,
oder indirekt, zum Schutz der Natur und der Erhaltung der biologischen
Vielfalt beitragen, und den örtlichen Gemeinschaften nutzen,
sollten von allen Beteiligten gefördert werden. 3.Um Natur
und biologische Vielfalt als eine bedeutsame Ressourcenbasis touristischer
Aktivitäten zu erhalten, sollten alle notwendigen Maßnahmen
ergriffen werden, die die ständige Berücksichtigung der
Tragfähigkeit der Natur sicherstellen. In Gebieten, in denen
bereits ein stärker Druck auf die Natur vorhanden ist, sollte
eine zusätzliche Belastung durch touristische Entwicklung vermieden
werden. Der Modernisierung und Renovierung vorhandener touristischer
Einrichtungen sollte Vorrang eingeräumt werden. 4.Maßnahmen
im Sinne des Vorsorgeprinzips sollten ergriffen werden, um Schaden
an der biologischen Vielfalt zu vermeiden und zu minimieren. Solche
Maßnahmen sollten die Überwachung bestehender Aktivitäten
und die Bewertung der Umweltauswirkungen vorgeschlagener neuer Aktivitäten
einschließlich der Überwachung der negativen Auswirkungen
von der Naturbeobachtung umfassen. 5.Touristische Aktivitäten,
die umweltverträgliche Technologien für die Wasser- und
Energieeinsparung nutzen, Umweltverschmutzung vermeiden, Abwasser
behandeln, die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen fördern,
sollten soweit wie möglich unterstützt werden. Ebenso
sollten touristische Aktivitäten, die die Benutzung von öffentlichen
und nicht-motorisierten Verkehrsmitteln befürworten, unterstützt
werden, wo immer dies möglich ist. 6.Alle Beteiligten, einschließlich
der Regierungen, der internationalen Organisationen, des privaten
Sektors und der Umweltorganisationen gleichermaßen, sollten
ihre gemeinsame Verpflichtung anerkennen, nachhaltige Formen des
Tourismus zu erreichen. Es sollten eine Politik und, soweit angebracht,
gesetzgeberische Maßnahmen sowie umweltökonomische Instrumente
und Anreize entwickelt werden, welche sicherstellen, daß touristische
Aktivitäten den Erfordernissen des Naturschutzes und der Erhaltung
der biologischen Vielfalt Rechnung tragen, einschließlich
der Mobilisierung von Finanzmitteln aus dem Tourismussektor. Der
private Sektor sollte ermutigt werden, Richtlinien und Codes of
Conduct für einen nachhaltigen Tourismus auszuarbeiten und
anzuwenden. Alle Beteiligten sollten lokal, national und international
zusammenarbeiten, um ein gemeinsames Verständnis für die
Erfordernisse eines nachhaltigen Tourismus zu erreichen. Besonderes
Augenmerk sollte auf die grenzüberschreitenden Gebiete und
Gebiete von internationaler Bedeutung gelegt werden. 7.Konzepte
und Kriterien für nachhaltigen Tourismus sollten entwickelt
und in die Ausbildungsprogramme für die im Tourismus Tätigen
integriert werden. Die allgemeine Öffentlichkeit sollte über
den Nutzen informiert und aufgeklärt werden, der sich für
den Naturschutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch
nachhaltige Formen des Tourismus ergibt. Forschungsergebnisse über
Konzepte eines nachhaltigen Tourismus sollten im verstärkten
Maße verbreitet und umgesetzt werden. II.Besonderes 8.Bestandsaufnahmen
touristischer Aktivitäten und Attraktionen sollten entwickelt
werden; wobei die Auswirkungen auf die Natur und die biologische
Vielfalt berücksichtigt werden sollten. Koordinierte Bemühungen
von Regierungen, des privaten Sektors und aller anderen Beteiligten
sollten unternommen werden, um Kriterien auszuarbeiten, mit denen
die Auswirkungen des Tourismus auf Natur und biologische Vielfalt
gemessen und bewertet werden können. Die technische und wissenschaftliche
Zusammenarbeit sollte durch den Clearing House Mechanismus des Übereinkommens
über die biologische Vielfalt erfolgen. 9.Tourismusaktivitäten
einschließlich der Tourismusplanung, Maßnahmen zur Errichtung
der touristischen Infrastruktur sowie touristische Unternehmungen
die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Natur und biologische
Vielfalt haben, sollten nicht ohne eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden. 10.Touristische Aktivitäten sollten
auf den entsprechenden Ebenen in der Absicht geplant werden, sozio-ökonomische,
kulturelle und ökologische Erwägungen auf allen Ebenen
einzubeziehen. Entwicklungsplanung, Umweltplanung und Tourismusplanung
sollten integrierte Prozesse sein. Alle Bemühungen sollten
unternommen werden, um integrierte Tourismuspläne umzusetzen
und anzuwenden. 11.Tourismus sollte auf umweltverträglichen
Verkehrskonzepten und -modalitäten beruhen. Negative Auswirkungen
des Verkehrs auf die Umwelt sollten reduziert werden, wobei den
Umweltauswirkungen des Straßen- und Luftverkehrs besondere
Beachtung geschenkt werden sollte, vor allem in ökologisch
empfindlichen Gebieten. 12.Sport- und Freizeitaktivitäten in
der Natur, einschließlich des Jagens und Fischens zu Erholungszwecken,
insbesondere in ökologisch empfindlichen Gebieten, sollten
so gelenkt werden, daß den Erfordernissen der Erhaltung der
Natur und der biologischen Vielfalt Rechnung getragen wird und daß
die bestehenden Vorschriften über die Erhaltung und die nachhaltige
Nutzung der Arten eingehalten werden. 13.Es sollte besondere Sorge
dafür getragen werden, daß lebende Tiere und Pflanzen,
sowie daraus hergestellte Produkte, nur dann als Souvenirs zum Verkauf
angeboten werden, wenn eine nachhaltige und umweltgerechte Nutzung
natürlicher Ressourcen vorliegt und die nationalen Rechtsvorschriften
sowie internationale Vereinbarungen eingehalten worden sind. 14.Wenn
möglich und angebracht, sollten ökonomische Instrumente
und Anreize einschließlich Auszeichnungen, Zertifikate oder
Umweltgütesiegel für nachhaltigen Tourismus genutzt werden,
um den privaten Sektor zu ermutigen, seine Verpflichtungen für
nachhaltige Formen des Tourismus wahrzunehmen. Die Abschaffung ökonomischer
Anreize, die umweltbelastende Aktivitäten fördern, sollte
angestrebt werden. 15.Tourismus sollte so entwickelt werden, daß
er den örtlichen Gemeinschaften nützt, die lokale Wirtschaft
stärkt, die einheimische Arbeitskräfte beschäftigt
und auch, wo umweltverträglich möglich, lokale Materialien,
lokale landwirtschaftliche Produkte und traditionelle Fähigkeiten
nutzt. Mechanismen, einschließlich Politiken und gesetzlicher
Maßnahmen sollten eingeführt werden, um sicherzustellen,
daß die örtlichen Gemeinschaften kontinuierlich in den
Genuß der daraus entstehenden Vorteile kommen. Touristische
Aktivitäten sollten dort, wo sie stattfinden, die ökologischen
Merkmale und Tragfähigkeit der örtlichen Umwelt respektieren.
Alle Bemühungen sollten unternommen werden, um traditionelle
Lebensweisen und Kulturen zu respektieren. 16.Tourismus in ökologisch
und kulturell empfindlichen Gebieten sollte beschränkt und,
wo nötig, vermieden werden. In diesen Gebieten sollten alle
Formen des Massentourismus vermieden werden. In Gebieten, in denen
bestehende touristische Aktivitäten bereits die Tragfähigkeit
überschritten haben, sollten alle Bemühungen unternommen
werden, um negative Auswirkungen durch touristische Aktivitäten
zu reduzieren und Maßnahmen zur Wiederherstellung der degradierten
Umwelt zu ergreifen. 17.Tourismus in Schutzgebieten sollte so gelenkt
werden, daß die Ziele der Schutzgebietsregime erreicht werden.
Wo immer touristische Aktivitäten zur Erreichung der Schutzziele
in Schutzgebieten beitragen können, sollten sie ermutigt und
gefördert werden, auch mit dem Ziel, in kontrollierter Weise
die Auswirkungen von Tourismus auf die biologische Vielfalt zu überprüfen.
In hochempfindlichen Gebieten, Naturreservaten und anderen Schutzgebieten,
die einen strengen Schutz verlangen, sollten touristische Aktivitäten
auf das tragfähige Minimum beschränkt werden. 18.In Küstengebieten
sollten alle Maßnahmen ergriffen werden, die notwendig sind,
um nachhaltige Formen des Tourismus zu erreichen; dabei sollten
die Prinzipien des integrierten Küstenzonen-Managements berücksichtigt
werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Schutz empfindlicher
Zonen gewidmet werden, wie z.B. kleinen Inseln, Korallenriffen,
Küstengewässern, Mangroven, Küstenfeuchtgebieten,
Stränden und Dünen. 19.Tourismus in Berggebieten sollte
ebenfalls In ökologisch verträglichen Formen gesteuert
werden. Tourismus in sensiblen Gebirgsregionen sollte so geregelt
werden, daß die biologische Vielfalt dieser Gebiete erhalten
wird. 20.In allen Gebieten, in denen die Natur besonders vielfältig,
empfindlich und attraktiv ist, sollten alle Bemühungen unternommen
werden, um den Erfordernissen des Naturschutzes und der Erhaltung
der biologischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Besondere Aufmerksamkeit
sollte den Erhaltungsnotwendigkeiten von Waldgebieten, Grünflächen,
Süßwasser-Ökosystemen, Gebieten von spektakulärer
Schönheit, arktischen und antarktischen Ökosystemen geschenkt
werden. 21. Die in Berlin am 7. und 8. März 1997 zur internationalen
Konferenz über "Biologische Vielfalt und Tourismus"
versammelten Minister empfehlen der Konferenz der Vertragsstaaten
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt auf der
Grundlage der "Berliner Erklärung" und in Abstimmung
mit den Beteiligten, Richtlinien oder Regeln für eine nachhaltige
Tourismusentwicklung auf globaler Ebene zu erarbeiten, um damit
zur Umsetzung der Ziele des Übereinkommens beizutragen, vereinbaren,
"die Berliner Erklärung" allen Vertragsstaaten und
Zeichnerstaaten mit dem Ziel zuzuleiten, eine Beratung auf der 4.
VSK in Bratislava herbeizuführen, appellieren an die UN-Sondergeneralversammlung,
diese Initiative im Rahmen der BV-Konvention zu unterstützen
und empfehlen der SGV, das Thema nachhaltiger Tourismus in das künftige
Arbeitsprogramm der CSD aufzunehmen, um die Ziele der Agenda 21
verstärkt zur Geltung zu bringen, appellieren an die bilateralen
und multilateralen Finanzierungsorganisationen, bei der Förderung
tourismusbezogener Projekte die Grundsätze und Leitlinien der
"Berliner Erklärung" zu berücksichtigen. Vereinbart
in Berlin, den 8. März 1997 Die "Berliner Erklärung"
wurde von folgenden Staaten und Institutionen erarbeitet: Bahamas,
Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Frankreich,
Deutschland, Griechenland, Kenia, Malediven, Mexiko, Namibia, Polen,
Portugal, Südafrika, Spanien, Tunesien, Ungarn; Kommission
der Europäischen Union, Umweltprogramm der Vereinten Nationen
(UNEP), Global Environment Facility, Sekretariat des Übereinkommens
über die Biologische Vielfalt, World Tourism Organization,
International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources
(IUCN); Deutscher Fremdenverkehrsverband, Deutscher Naturschutzring,
Deutscher Reisebüroverband, Forum Umwelt und Entwicklung.
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